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der Gemeinnützigen Dr. Heinz Umpfenbach und Wolfgang Hübner Friedens-Stiftung

 

Präambel

Herr Dr. Heinz Umpfenbach, geboren am 23.11.1909, verstorben am 11.9.2005, hat durch Testament vom 12.7. 2001 mit Nachträgen dazu vom 30.12.2001, 17.4.2002 und 29.7.2002 die "Gemeinnützige Dr. Heinz Umpfenbach und Wolfgang Hübner Friedens-Stiftung" errichtet und diese hinsichtlich eines Teiles seines Nachlasses als Erbin eingesetzt.
Als Testamentsvollstrecker nach Herrn Dr. Heinz Umpfenbach gebe ich der Stiftung folgende Satzung:

Satzung

§ 1

Name - Rechtsform - Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Gemeinnützige Dr. Heinz Umpfenbach und Woifgang Hübner Friedens-Stiftung".Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Friedens in aller Welt und der Völkerverständigung.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht u.a. durch nichtkommerzielle schriftstellerische und wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Religionen, der Politik und der Wirtschaft.
    • Die Stiftung veröffentlicht (in allen Medien) zur Zweckerfüllung Artikel, wissenschaftliche Arbeiten usw. und veranstaltet Vorträge, die sich mit den Stiftungsthemen beschäftigen, wenn sie diese für geeignet hält, den Frieden oder die Völkerverständigung zu fördern.
    • Die Stiftung fördert das Verständnis und das bessere Nebeneinanderleben verschiedener ethnischer und religiöser Gruppen durch

      aa) Organisation inoffizieller Begegnungen
      bb) materielle Hilfe bei der Schaffung von Begegnungsstätten
      (z.B. Brunnen, Kindergärten, Schulen usw.) in Grenz- und
      Krisengebieten sowie anderen Orten mit "gemischter" Bevölkerung.
    • Die Stiftung verleiht Preise an Personen, die - ohne auf diesem Gebiet beruflich tätig zu sein - die Friedensidee oder den Gedanken der Völkerverständigung vorangebracht oder sich durch besondere aktive persönliche Einsätze in Krisengebieten ausgezeichnet haben. Ausgenommen sind die Mitglieder oder früheren Mitglieder des Stiftungsrates. Preise sind nach Maßgabe der vorhandenen Mittel jährlich oder im Zweijahresturnus zu verleihen. Werden sie in kürzeren Abständen als zwei Jahren verliehen, kann in der Folgezeit ein entsprechend längerer Zeitabstand gewählt werden. Dies berücksichtigt den Umstand, dass nicht zu allen Zeiten preiswürdige Persönlichkeiten in Erscheinung treten.
      Über die Preisverleihung entscheidet der Stiftungsrat mit Stimmenmehrheit.
      Preise können auch geteilt werden (gleichzeitige Verleihung an mehrere Empfänger).
    • In Anbetracht der Höhe der zu erwartenden Erträge haben zunächst die unter Buchstaben 2a) und 2b) genannten Möglichkeiten Vorrang vor der Preisverleihung nach Buchstabe 2c).
    • Zur Erfüllung des Stiftungszwecks ist auch die öffentliche Bekanntmachung ihrer Existenz und der in Buchstaben 2a) bis 2c) genannten Möglichkeiten erforderlich.

  3. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

  4. Die Stiftung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Vermögen, Verwendung der Mittel

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Erbe in Höhe von
    € 300.000,-- lt. Testament des Herrn Dr. Heinz Umpfenbach in
    der Fassung der Ergänzung vom 17.4.2002.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58
    Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

  4. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  5. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
  6. Mittel dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsrat

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  2. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Dem ersten Stiftungsrat gehören folgende Personen an:

    • Vorsitzender
      Wolfgang Hübner, Steuerberater,
      Wolfsburger Weg 27,12109 Berlin
    • Stellvertretender Vorsitzender
      Hans Hoffmann, Diplom-Finanzwirt,
      Wolburgsweg 1O, 13589 Berlin

    • Gerhard Simon, Diplom-Finanzwirt,
      Helmut-Käutner-Weg 14, 13591 Berlin

  3. Ausgeschiedene Stiftungsräte sind unverzüglich durch Zuwahl zu ersetzen, sofern durch das Ausscheiden ihre Zahl unter drei sinkt. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Mitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Die Funktionen bestehen auf Lebenszeit oder bis zum erklärten Rücktritt oder dauerhafter Geschäftsunfähigkeit.
    Für den ersten Stiftungsrat gilt: Fällt der Vorsitzende (Wolfgang Hübner) vor dem Stellvertreter (Hans Hoffmann) aus, wird der Stellvertreter Vorsitzender.
    Fällt der Stellvertreter (Hans Hoffmann) aus, wird Gerhard Simon Stellvertreter.
    Fallen Wolfgang Hübner und Hans Hoffmann aus, wird Gerhard Simon Vorsitzender.
    Der Stiftungsrat kann schon im Voraus Kandidaten für eine spätere Zuwahl vorschlagen. Dabei ist eine Reihenfolge festzulegen. Ist nur noch ein Stiftungsrat im Amt, benennt dieser aus dem Kreis der Kandidaten die erforderliche Zahl von Nachfolgern (Erreichen der bisherigen Anzahl von mindestens drei Stiftungsräten).
    Ist wegen Wegfalls aller bisherigen Stiftungsräte keine Zuwahl oder Benennung mehr möglich, treten die Kandidaten (Zahl zum Erreichen von mindestens drei Mitgliedern) automatisch ihr Amt an.
    Sind keine Funktionsträger im Sinne der Nr. 2 (erster Stiftungsrat) mehr vorhanden, wählt der Stiftungsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Stiftungsrat kann mit Mehrheit ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund kommen insbesondere in Frage:
    • Geschäftsunfähigkeit oder dauernde Abwesenheit (mehr als ein Jahr).
    • Strafbare Handlungen gegen die Stiftung, wenn zumindest ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
    • Veruntreuung oder Diebstahl von Stiftungsvermögen.
    • Urkundenfälschung oder - unterdrückung zum Nachteil der Stiftung.

 

§ 5

Beschlussfassung

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
    Der Vorsitzende (bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende) lädt alle Stiftungsräte schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind - bei drei Stiftungsräten zwei Mitglieder - oder eine entsprechende Abstimmungserklärung abgegeben haben (gemischtes Verfahren).
    An einer rein schriftlichen Abstimmung müssen sich ebenfalls mindestens die Hälfte der Stiftungsräte beteiligen - bei drei Stiftungsräten zwei Mitglieder.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (beim "gemischten Verfahren": Zahl der Anwesenden plus Zahl der schriftlichen Abstimmungen, beim rein schriftlichen Verfahren: Zahl der eingegangenen Abstimmungen), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beim rein schriftlichen Verfahren stellt der Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter) schriftlich fest, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

 

§ 6

Aufgaben des Stiftungsrates, Vertretung

  1. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und aussergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
    Der Stiftungsrat handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
  2. Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung nach Massgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
    Die Stiftungsräte sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
    Zur Verwaltung des Geldvermögens kann sich der Stiftungsrat einer Bank oder mehrerer Banken bedienen, trifft aber selbst die Entscheidung über die Anlagen. Zur Verwaltung eines eventuellen Grundbesitzes kann sich der Stiftungsrat auch einer professionellen Hausverwaltung etc. bedienen.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten insgesamt eine jährliche Vergütung in der üblichen und zulässigen Höhe, die sich an den Gebühren eines Dauertestamentsvollstreckers orientieren soll, soweit sie nicht darauf verzichten. Die Angemessenheit der Vergütung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
    Die Mitglieder des Stiftungsrates haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

§ 7

Geschäftsjahr, Geschäftsführung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln und zehn Jahre aufzubewahren.
    Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
  3. Der Stiftungsrat prüft und beschliesst die Unterlagen nach Nr. 2 Satz 2 als Jahresbericht und legt diesen der Aufsichtsbehörde in der von dieser gewünschten Form vor.

 

§ 8

Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Aufhebung der Stiftung können nur mit Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder dem Stiftungsrat nicht mehr sinnvoll erscheint.
  2. Bei einer eventuellen Aufhebung der Stiftung nach Nr. 1 soll auch mit einfacher Mehrheit ein Beschluss über den Anfall des Stiftungsvermögens getroffen werden, der die Erfordernisse der AO bzw. der dann gültigen Gesetze zu beachten hat.

 

§ 9

Staatsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäss den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    • unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates einschliesslich der Verteilung der Ämter innerhalb des Stiftungsrates anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften , Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung sowie die Wohnanschriften der Mitglieder des Stiftungsrates mitzuteilen,
    • den nach § 7 Nr. 3 der Satzung beschlossenen Jahresbericht einzureichen. Dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Beschluss des Stiftungsrates ist beizufügen.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Nr. 1 der Satzung vertretungsberechtigten Stiftungsräten bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

§ 10

Andenken

Die Stiftung soll auch das Andenken an den Stifter Dr. Heinz Umpfenbach bewahren, soweit dadurch der Stiftungszweck nicht gefährdet wird. Dabei sind die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere § 58 Nr. 5 AO, zu beachten.

 

§ 11

Verdacht auf Pflichtverletzungen

Jeder Stiftungsrat darf sich im Falle des Verdachts einer Pflichtverletzung durch andere Stiftungsräte selbständig an die Aufsichtsbehörde wenden. Dies gilt, auch wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt, nicht als Abberufungsgrund im Sinne des § 4 Nr. 4 der Satzung.

Berlin, 12.Juni 2006
Wolfgang Hübner als Testamentsvollstrecker